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Unsere Grundschule am Insulaner
mit musikbetonten Zügen

Schulordnung

Schulordnung

Erfolgreiches Arbeiten und das Zusammenleben in der Schule erfordern gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt, sachliche Auseinandersetzung und Fairness im Umgang miteinander.

1. Präambel

Die Schulordnung ergänzt sämtliche bestehenden Vorschriften, Verordnungen und Bestimmungen der Behörden und gilt für alle Schulveranstaltungen. Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft, SchülerInnen, LehrerInnen, ErzieherInnen, Eltern und weitere Personen, tragen durch ihr Verhalten dazu bei, dass die Schule die ihr per Schulgesetz vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen kann. Alle am Schulleben Beteiligten bemühen sich um ein freundliches, höfliches Benehmen, z. B. durch gegenseitiges Grüßen. Die Würde und die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden gewahrt. Jedem ist eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Die eigene Gesundheit und die von anderen ist nicht zu gefährden. Fremdes und gemeinsames Eigentum wird geschützt und pfleglich behandelt. Kein Mitglied der Schulgemeinschaft wird durch herabsetzende Äußerungen oder Verhaltensweisen verletzt oder ausgegrenzt. Konflikte werden gewaltfrei gelöst.

2. Schulpflicht

Die Schüler sind auf Grund des Schulgesetzes, § 46 (2) verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen. Dieser findet in der Regel montags bis freitags statt.

Verlassen des Schulgeländes
Während der Unterrichts- und Betreuungszeit ist den Schülern das eigenmächtige Verlassen des Schulgeländes nicht gestattet.

Fehlzeiten
  • Bleibt ein Schüler dem Unterricht fern, so ist der Klassenlehrer spätestens am dritten Tag der Abwesenheit schriftlich über den Grund des Fernbleibens zu informieren.
  • Jeder Schüler, der während der Unterrichts- oder Betreuungszeit erkrankt, meldet dieses dem unterrichtenden Lehrer / dem Erzieher oder im Sekretariat. Soll ein erkrankter Schüler vorzeitig abgeholt werden, werden die Eltern, bzw. die in der Notfallliste genannte Person, vom Sekretariat / Ganztagsrezeption aus telefonisch informiert.
  • Bei Freistellung vom Sportunterricht gilt für alle Schüler die Anwesenheitspflicht.
  • Beurlaubungen müssen mindestens zwei Wochen vorher beantragt werden. Über eine Beurlaubung von bis zu drei Schultagen entscheidet der Klassenlehrer. Längere Beurlaubungen kann nur die Schulleitung aussprechen.
  • Eine Beurlaubung vor und nach den Sommerferien wird durch die Schulleitung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt.
Zur Beachtung: Auf eine strikte Unterscheidung des Genus wurde allein zugunsten der Lesbarkeit verzichtet.

3. Hausordnung

Die SchülerInnen gehen grundsätzlich ohne Begleitung Erwachsener vom Eingang aus in die Klassenräume.
Die Schulgebäude werden zur 1. Stunde um 7.50 Uhr geöffnet.
SchülerInnen, die das Frühmodul der Ganztagsbetreuung (Hort) gebucht haben, werden ab 6.00 Uhr im Haus III betreut. Hier findet ab 7.30 Uhr auch die Betreuung der Kinder statt.
SchülerInnen, deren Unterricht mit der ersten Stunde beginnt und die in der Schülerinsel betreut werden, gehen erst 10 Minuten vor Stundenbeginn in die Klassen.
Nach dem Unterricht / der VHG-Betreuung verlassen die Kinder, die nicht an der Ganztagbetreuung teilnehmen, zügig das Schulgelände, da keine Aufsicht mehr erfolgt und somit auch keine Haftung übernommen werden kann.
Ausnahmen bestehen für die Kinder, die an diesem Tag Instrumentalunterricht haben oder an einer Arbeitsgemeinschaft teilnehmen.
 
Unterrichtszeiten Unterrichtszeiten bei übermäßiger Hitze
1. Stunde 08.00 - 08.45 Uhr   08.00 - 08.30 Uhr
5 Minuten Pause
2. Stunde 08.50 - 09.35 Uhr   08.35 - 09.05 Uhr
20 Minuten große Pause 
3. Stunde 09.55 - 10.40 Uhr   09.25 - 09.55 Uhr
5 Minuten Pause
4. Stunde 10.45 - 11.30 Uhr   10.00 - 10.30 Uhr
30 Minuten große Pause
5. Stunde 12.00 - 12.45 Uhr   10.50 – 11.20 Uhr
5  Minuten Pause
6. Stunde  12:50 - 13.35 Uhr   11.25 – 11.55 Uhr
5 Minuten Pause
7. Stunde 13:40 - 14.25 Uhr    
8. Stunde 14.25 - 15.10 Uhr    
9. Stunde 15.10 - 15.55 Uhr    
10. Stunde 15.55 - 16.40 Uhr    

Die Unterrichtsstunde beginnt und schließt pünktlich zu den festgelegten Zeiten.

In Fach- und Materialsammlungsräumen sowie in der Turnhalle halten sich die SchülerInnen nur unter Aufsicht auf.

Wird ein Raum verlassen, ist es gemeinsame Aufgabe von SchülerInnen und LehrerInnen, die Fenster zu schließen, Licht und Geräte auszuschalten und die Tür abzuschließen. Der / die LehrerIn verlässt das Klassenzimmer als Letzter.
Klassenordnungen ergänzen hier die Schulordnung.

In den großen Pausen gehen die SchülerInnen auf den Hof, sofern nicht wegen schlechten Wetters abgeklingelt wird.
Beim Klingeln zum Pausenende gehen die SchülerInnen zu ihrem Anstellplatz.

Sollte es während einer Hofpause anfangen zu regnen, wird abgeklingelt. In diesem Fall begeben sich die SchülerInnen umgehend in ihre Klassenräume. Die LehrerInnen, die Pausenaufsicht haben, übernehmen dann die Aufsicht in den Gebäuden. Der Besuch der Cafeteria / Mensa ist nach Absprache gestattet.

In den kleinen Pausen bleiben die SchülerInnen in den Klassenräumen. Rennen und Ballspielen sind in den Gebäuden untersagt. Haben die SchülerInnen in einem Fachraum oder in der Turnhalle Unterricht, so finden sie sich dort vor Unterrichtsbeginn ein.
Weiteres klärt die Pausenordnung (Anlage 1).

Ordnung und Sauberkeit
Mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigungen oder Verschmutzungen jeglicher Art werden geahndet. Ein entstandener Schaden muss vom Verursacher ersetzt werden.

Der Ordnungsdienst in den Klassenräumen wird entsprechend dem jeweiligen Klassenplan unaufgefordert und selbständig ausgeführt.
Zur Unterstützung der reinigenden Personen werden die Stühle am Ende des Schultages von den Schülern hochgestellt.

Schulgelände
Auf dem Lageplan des Schulgeländes (siehe Anlage 2) sind Spiel-, Sport- und Grünflächen gekennzeichnet. Die als Grünflächen bezeichneten Flächen dürfen nur im Ausnahmefall und in Begleitung eines Lehrers / Erziehers betreten werden. Die Grünflächen werden von allen als solche geachtet und geschützt.
Die ergänzende Betreuung (Hort) kann in der Nachmittagsbetreuung eine gekennzeichnete Fläche des Schulgeländes als Abenteuerspielplatz nutzen.

Essen und Trinken
SchülerInnen, die an der Schulspeisung teilnehmen, können in der zweiten großen Pause oder nach Unterrichtsschluss ihr Essen in der Mensa einnehmen. Die SchülerInnen der Klassenstufen 1 und 2 gehen in der 5. oder 6. Stunde gemeinsam mit ihrer BezugserzieherIn zum Essen. Die Essenausgabe endet um 14.30 Uhr.

Fahrräder
Das Fahren auf dem Schulgelände mit dem Fahrrad, Inlinern, Roller usw. ist nicht gestattet. Fahrräder werden in den dafür vorgesehenen Ständern abgestellt. Der Aufenthalt an den Fahrradplätzen ist weder in den Pausen noch in eventuellen Freistunden gestattet.
Das Land Berlin übernimmt keine Haftung für beschädigte oder entwendete Fahrräder.

Umgang mit elektronischen Geräten
Private elektronische Geräte wie Handys, MP3-Player etc. sind mit Betreten des Schulgeländes auszuschalten und einzupacken.
Telefonieren ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Lehrer erlaubt. Das Filmen und Fotografieren auf dem Schulgelände bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung.
Bei Zuwiderhandlung wird das elektronische Gerät eingezogen und kann von den Eltern beim Schulleiter abgeholt werden.
Jede Nutzung elektronischer Geräte, die die Würde und Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft verletzt, wird zumindest mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet. Gemeint sind damit unter anderem das Filmen von Personen, die Veröffentlichung bzw. die Weiterverbreitung dieser Aufnahmen.

Umgang mit Computern
Das reibungslose Arbeiten am Computer ist nur dann gewährleistet, wenn alle Nutzer die Geräte sorgfältig behandeln und an den PC-Arbeitsplätzen in der Klasse sowie in den Computerräumen Ordnung halten. Essen und Trinken sind in den Computerräumen und an den Computern in den Klassen nicht gestattet. SchülerInnen dürfen die Computer nur mit ausdrücklicher Erlaubnis einer Lehrkraft in Betrieb nehmen.
Die über das Internet erreichbaren Informationen entstammen weltweiten Quellen. Die Informationen des Internets werden nicht gefiltert. Die Grundschule am Insulaner ist in keiner Weise für den Inhalt der über ihren Internet-Zugang bereitgestellten Informationen verantwortlich.
Der weitere Umgang mit den Computern wird gesondert geregelt. (siehe AV PC-Nutzung - Anlage 3)

Rauchen
Auf dem gesamten Schulgelände ist das Rauchen verboten. Vor dem Schulgelände ist es nicht erwünscht.

Waffen
Das Mitbringen von Waffen aller Art, auch von Attrappen, zur Schule und zu allen schulischen Veranstaltungen ist verboten. Bei begründetem Verdacht können Taschenkontrollen durchgeführt werden. Zuwiderhandlungen ziehen Ordnungsmaßnahmen nach sich und werden gegebenenfalls zur Anzeige gebracht.

Bekleidung / Kopfbedeckung
Jacken und Mäntel werden an den Garderoben in den Fluren aufbewahrt. Kopfbedeckungen sind in geschlossenen Räumen abzusetzen.
Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen werden von allen am Schulleben Beteiligten ergriffen.
Das Land Berlin übernimmt keine Haftung für beschädigte oder entwendete Kleidung.

Sonstiges
Das Werfen von Gegenständen (z.B. Kiefernzapfen, Steine, Schneebälle) ist wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr grundsätzlich nicht gestattet. Im Winter sind das Schlittern und Betreten der Eisfläche (Teich) verboten.

4. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Lob und Anerkennung sind wichtige Mittel der Erziehung. Konflikte im Schulalltag sowie Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit werden in der Regel im Gespräch zwischen den Beteiligten geklärt. Die Eltern werden zeitnah informiert.
Bei Auswahl und Anwendung allgemeiner Erziehungsmaßnahmen soll der Schüler den Zusammenhang zwischen Anlass und Maßnahme erkennen.
Falls erforderlich, können besondere Erziehungsmaßnahmen nach § 62 Schulgesetz getroffen werden.
Allgemeine Erziehungsmaßnahmen können sein:
  • mit dem Schüler ein klärendes Gespräch zu führen;
  • dem Schüler sein falsches Verhalten einsichtig zu machen;
  • den Schüler aufzufordern, seine Auffassung zu Verhaltensregeln in der Schule darzulegen und zu begründen (Vorfallsformular);
  • auf den Schüler einzuwirken, sich bei dem Betroffenen zu entschuldigen und gegebenenfalls einen Schaden Widergutzumachen. (Für fahrlässig oder böswillig angerichtete Schäden haften die Erziehungsberechtigten).
Die LehrerInnen können Positives, aber auch Negatives ins Klassenbuch eintragen.

Darüber hinausgehende Maßnahmen sind Ordnungsmaßnahmen und werden in Übereinstimmung mit § 63 des Schulgesetzes beschlossen (siehe Anlage 4).

Die Schulordnung wurde von der Schulkonferenz am 29.11.2011 beschlossen und gilt bis auf weiteres.

Anlage 1

Pausenordnung

Für den gesamten Schulalltag gilt:
Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme! Jeder sollte Vorbild für jeden sein.

Kleine Pausen
Die Kinder bleiben im Klassenraum. Klassen, die ihre Räume wechseln, tun dieses geräuscharm.

Große Pausen
Alle SchülerInnen verlassen die Gebäude. Verantwortlich ist hierfür der Lehrer, der die SchülerInnen unterrichtete oder der Erzieher, der die Kinder betreute.
Die Türen werden verschlossen.
Der kleine Hof ist während der 1. großen Pause nur den SchülerInnen der 1. bis 3. Klassenstufe vorbehalten.
Der große Hof ist während beider Hofpausen für alle SchülerInnen zugängig.
In folgenden Bereichen ist der Aufenthalt nicht erlaubt:

  1. auf dem Gang zwischen dem Neubau und dem Verwaltungsgebäude
  2. hinter der Turnhalle
  3. im Schulgarten
  4. auf den Rasenflächen, in den Beeten und zwischen den Sträuchern
Beim 1. Klingeln am Ende der Pause gehen alle SchülerInnen zu ihren Anstellplätzen. Die Klassen gehen gemeinsam mit ihren LehrerInnen / ErzieherInnen in ihren Unterrichtsraum.

Regenpausen
Bei Regen bleiben die Klassen in ihren Räumen.
Auf den Fluren vor den Klassenräumen darf nicht gespielt werden.
Ein kurzes „Luftholen“ auf dem Gang vor dem Haus ist nur unter Aufsicht des Lehrers / Erziehers erlaubt.

Sollte es während einer Hofpause anfangen zu regnen, wird abgeklingelt. In diesem Fall begeben sich die SchülerInnen umgehend in ihre Klassenräume. Die LehrerInnen, die Pausenaufsicht haben, schließen die Häuser auf und beaufsichtigen die SchülerInnen in den Gebäuden (je Etage 1 LehrerIn / ErzieherIn) wie folgt:
Haus I = Hofaufsicht großer Hof
Haus II = dort unterrichtende LehrerInnen / ErzieherInnen sprechen sich ab
Haus III = Hofaufsicht kleiner Hof
Haus IV = Aufsicht hinter Haus II

Der Besuch der Cafeteria / Mensa ist nach Absprache gestattet.

SchülerInnen, die nach der großen Pause in einen anderen Raum wechseln, bleiben bis zum Ende der Pause in ihrem Klassenraum und wechseln erst dann.

Die Pausenordnung wurde von der Schulkonferenz am 29.11.2011 beschlossen und gilt bis auf weiteres.

 

Anlage 2

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Anlage 3

Umgang mit den Computern (AV PC-Nutzung)

Das reibungslose Arbeiten am Computer ist nur dann gewährleistet, wenn alle Nutzer die Geräte sorgfältig behandeln und an den PC-Arbeitsplätzen in der Klasse sowie in den Computerräumen Ordnung halten.

Essen und Trinken ist in den Computerräumen und an den Computern in den Klassen nicht gestattet.

SchülerInnen dürfen die Computer nur mit ausdrücklicher Erlaubnis einer Lehrkraft in Betrieb nehmen.

Vor dem Verlassen der Computerräume sind die Geräte ordnungsgemäß abzuschalten. Der Arbeitsplatz ist sauber zu hinterlassen.

Auf den Computern darf Software nur mit Erlaubnis des IT-Beauftragten installiert werden.

Die SchülerInnen dürfen Downloads nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Lehrkraft und nach Rücksprache mit dem IT-Beauftragten durchführen.

Jegliche Veränderungen an den Computereinstellungen sind untersagt; eventuelle Reparaturen an Hard- oder Software werden den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt.

Störungen und Schäden sind sofort dem IT-Beauftragten mitzuteilen.

Die über das Internet erreichbaren Informationen entstammen weltweiten Quellen. Die Informationen des Internets werden nicht gefiltert. Die Grundschule am Insulaner ist in keiner Weise für den Inhalt der über ihren Internet-Zugang bereitgestellten Informationen verantwortlich.

Diese AV wurde von der Schulkonferenz am 29.11.2011 beschlossen und gilt bis auf weiteres.

Anlage 4

Auszug aus dem
Schulgesetz für das Land Berlin
Vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26),
das zuletzt durch Gesetz vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14)
sowie durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist)

§ 62 Erziehungsmaßnahmen

(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere:
  1.  das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
  2. gemeinsame Absprachen,
  3. der mündliche Tadel,
  4. die Eintragung in das Klassenbuch,
  5. die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
  6. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.
Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

(3) Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.

§ 63 Ordnungsmaßnahmen

(1) Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichtsund Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichtsund Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind
  1. der schriftliche Verweis,
  2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
  3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
  4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und
  5. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.
Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden.

(4) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören.

(5) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 die Gesamtkonferenz oder bei Oberstufenzentren die Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 werden von der Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Schulkonferenz zu hören.

(6) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 eine Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 treffen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender Abschlüsse und für Studierende der Fachschulen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entfällt und an die Stelle der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Ausschluss von der besuchten Einrichtung tritt. Über die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, über den Ausschluss von der besuchten Einrichtung die Schulaufsichtsbehörde