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Satzung

Satzung des Förderverein der Grundschule am Insulaner e.V.

- in der Neufassung vom 10. März 2015 -

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule am Insulaner.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.

 

§ 2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Grundschule am Insulaner durch z.B.

  • Verbesserung der Gestaltung des Schulbereiches und des Außengeländes für den Unterricht und für den Aufenthalt in den Pausen (Schaffung von Sitzgelegenheiten, Aufbau von Turn- und Klettergeräten),
  • Förderung des Bewusstseins für Vorgänge in der Natur und Verbesserung des ökologischen Umfeldes (Anlage eines Klassenzimmers im Freien mit Bänken aus Holz, Anlage eines Schulgartens und von Tiergehegen),
  • Förderung und Unterstützung schulischer Veranstaltungen,
  • Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel für den Unterricht,
  • Zuschüsse zu Arbeitsgemeinschaften,
  • Leistungen zum Wohle der Schule in besonderen Fällen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden. Ist das Mitglied zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht volljährig, so ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter einzuholen. Körperschaften, Firmen und Vereine können korporative Mitglieder werden. Korporative Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. In der Mitgliederversammlung besitzt jede Gesellschaft eine Stimme.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Von jedem Mitglied wird ein Vereinsbeitrag erhoben, der bis zum 31.03. des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten ist, spätestens jedoch vier Wochen nach Aufnahme in den Verein.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • (a) Austritt, der dem Vorstand schriftlich 4 Wochen vor Jahresende erklärt werden muss,
    • (b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
    • (c) Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen des Vereins verstoßen hat oder wenn trotz wiederholter Abmahnung das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vorher unter Vorlage der Tagesordnung. Sie kann auch per Fax oder Email erfolgen. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  5. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.
  2. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart .
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeweils der erste und zweite Vorsitzende kann den Verein allein vertreten.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nach § 6 dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Auslagen, die in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, können ersetzt werden.

 

§ 8 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zum Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Beiratsmitglieder sein. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 1.500,00 beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  3. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb der Frist nicht entsprochen, können die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, selbst den Beirat einberufen.
  4. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beiratssitzungen zu verständigen.
  5. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Beirates sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Eine Kopie des Protokolls ist dem Vorstand unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

§ 9 Kassenwart

  1. Der Kassenwart verwaltet das Geldvermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben.
  2. Bei den Vorstandswahlen sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen den jährlichen Rechenschaftsbericht zur Vorlage in der Mitgliederversammlung. Die Prüfung wird durch die Unterschriften bei der Kassenprüfer testiert.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 -Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Stimmen von ¾ der Stimmen der Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins, Wegfall seines bisherigen Zweckes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verfällt das Vermögen an die Grundschule am Insulaner, Berlin-Steglitz, die es unter Beachtung der Satzungszwecke unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden muss.
  3. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.